Das Auenschutzgebiet der Thurauen ist durch eine Schutzverordnung der Kantone Zürich und Schaffhausen geschützt. Der Rangerdienst Thurauen sorgt seit dem Jahr 2011 dafür, dass ein friedliches Nebeneinander von Mensch und Natur im Gebiet möglich ist.
Für ein friedliches Miteinander
Das Auenschutzgebiet Thurauen ist ein Naturschutzgebiet von nationaler Bedeutung. Zahlreiche gefährdete Tier- und Pflanzenarten leben hier. Herzlichen Dank, dass Sie für ein friedliches Miteinander von Mensch und Natur folgende Regeln beachten.
Verhaltensregeln
- Wir nehmen unsere Hunde an die Leine.
- Wir betreten die Naturschutzzonen und Waldreservate abseits der offiziellen Wege nicht.
- Wir zelten und campieren nicht im Naturschutzgebiet.
- Wir halten das Fahrverbot im Gebiet ein.
- Wir pflücken keine Pflanzen.
- Wir sammeln Pilze nur in den dafür vorgesehenen Zonen.
- Wir nehmen unseren Abfall wieder nach Hause.
Was heisst das für die Besuchenden?
Darum sind Leinen wichtig:
Das Leinengebot verhindert eine unnötige Störung von Wildtieren. Zudem wird die Kollisionsgefahr von aufgeschreckten Wildtieren mit Fahrzeugen vermindert. Laut Schutzverordnung besteht im gesamten Auengebiet grundsätzlich Leinenpflicht.
Bitte Schonzeiten bedenken:
Pilze dürfen westlich der Ellikerbrücke, in den Naturschutzzonen sowie in den Waldreservaten nicht gesammelt werden. Bitte bedenken sie auch die Schonzeit zum Pilze sammeln im Kanton Zürich, jeden 1. – 10. eines Monats.
Keine Drohnen in Naturschutzgebieten:
Drohnenfliegen ist in allen Schutzgebieten der Schweiz nicht gestattet, da es gegen grundlegende Schutzwerte wie unter anderem «dem Stören von Wildtieren» verstösst.
Platz für alle:
In den Thurauen gibt es Erholungszonen in denen permanente Feuerstellen eingerichtet sind und das Grillen gestattet ist. In diesen Bereichen ist auch der Zugang zur Thur möglich. Ausserhalb der Schonzeit vom 1. August bis am 31. März ist hier die Leinenpflicht für Hunde aufgehoben. Um die heimischen Wälder nicht ihres Holzes zu berauben, wird das Mitnehmen von eigenem Feuerholz empfohlen.
Wo rein, wo raus?
Das Ein- und Auswassern und Anlegen mit dem Boot im Schutzgebiet ist klar geregelt. Generell ist das Anlanden in den Thurauen untersagt. In den drei Erholungszonen entlang der Thur respektiv am Rhein ist es möglich, mit dem Boot anzulanden.
Tolle Strecken mit viel Natur:
Die offiziellen Waldstrassen ermöglichen ein gutes Erkunden der Thurauen. Es gibt mehrere Rundwege entlang der Thur und des Rheins.
Mit den Augen schauen:
In den Thurauen gibt es zahlreiche Pflanzen- und Blumenarten. Um diese zu erhalten und zu fördern, gilt ein Pflückverbot im gesamten Gebiet.
Es gibt die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des jeweiligen Zwecks, eine Ausnahmebewilligung für Studienzwecke zu erhalten. Dafür ist die Fachstelle Naturschutz des Kantons Zürich zuständig.
Der Rangerdienst
Der Rangerdienst Thurauen ist für die Information und Aufsicht im Auenschutzgebiet verantwortlich. Das Rangerteam gibt Erholungssuchenden Auskunft über das Renaturierungsprojekt, Flora und Fauna und kontrolliert die Einhaltung der Schutzverordnung. Der Rangerdienst kümmert sich seit dem Jahr 2021 nebst den Thurauen auch um das Gebiet «Husemersee» der Weinländer Gemeinde Ossingen. Darüber hinaus leiten Rangerinnen und Ranger das Junior Ranger-Programm und bieten auf Führungen Einblicke in den Ranger-Alltag.
Die Aufgaben des Rangerdiensts
Aufsicht
Der Rangerdienst Thurauen kontrolliert im Auftrag der Fachstelle Naturschutz des Kantons Zürich und des Planungs- und Naturschutzamtes des Kantons Schaffhausen die Einhaltung der Auenschutzverordnung. Das Rangerteam kontrolliert die Infrastruktur und ahndet Verstösse gegen die Schutzverordnung.
Information
Das Rangerteam vermittelt Besuchenden im Gebiet sein Wissen rund um aktuelle Arten im Gebiet, beantwortet Fragen zum Renaturierungsprojekt, teilt seine Ortskunde und gibt Beobachtungstipps.
Besucherlenkung
Der Rangerdienst ist für temporäre Beschilderungsmassnahmen im Gebiet verantwortlich. Sollte festgestellt werden, das sich im Gebiet ein neuer, inoffizieller Weg bildet, oder eine Tierart durch Störungen zu sehr in ihrem natürlichen Verhalten gestört wird, stellt der Rangerdienst Hinweisschilder.
Öffentlichkeitsarbeit
Neben den Patrouillen im Gebiet leitet der Rangerdienst auch Führungen, Exkursionen und Arbeitseinsätze für Schulklassen, Erwachsenengruppen und Firmen. Zudem steht das Team ab und zu mit einem mobilen Stand im Gebiet, um den Besuchenden Infomaterial zur Verfügung zu stellen.
Schutzverordnung
Die Schutzverordnungen definieren und regeln die fünf Zonierungen innerhalb der Thurauenperimeters, um ein möglichst konfliktfreies Miteinander zwischen Mensch und Natur zu ermöglichen.
Zone I:
Naturschutzzone
Langfristiger Erhalt und Entwicklung der schutzwürdigen Gebiete als Lebensraum seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie dem Schutz der Landschaft.
Zone IVA:
Waldschutzzone
Langfristiger Erhalt und Entwicklung wertvoller Waldbestände und insbesondere naturnaher Auenwälder als artenreiche Lebensräume für seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Das Naturwaldreservat wird nicht bewirtschaftet.
Zone VIA:
Erholungszone
Extensive Erholungsnutzungen wie Baden, Campen und Grillen ist erlaubt. Leinenpflicht für Hunde vom 1. April bis am 31. Juli.
Zone IX:
Fluss- und Uferschutzzone
Langfristiger Erhalt und Entwicklung von naturnahen Fliessgewässern und Ufern mit Kies- und Sandbänken und wertvollen Uferanrissen.