Schützen

Thurauen schützen

Das Auenschutzgebiet der Thurauen ist durch eine Schutzverordnung der Kantone Zürich und Schaffhausen geschützt. Folgende Regeln sind für ein friedliches Miteinander von Natur und Mensch zu beachten.

Verhaltensregeln

Das Auenschutzgebiet Thurauen ist ein Naturschutzgebiet von nationaler Bedeutung. Zahlreiche gefährdete Tier- und Pflanzenarten leben hier. Herzlichen Dank, dass Sie für ein friedliches Miteinander von Mensch und Natur folgende Regeln beachten.

  • Wir nehmen unsere Hunde an die Leine.
  • Wir betreten die Naturschutzzonen und Waldreservate abseits der offiziellen Wege nicht.
  • Wir zelten und campieren nicht im Naturschutzgebiet.
  • Wir halten das Fahrverbot im Gebiet ein.
  • Wir pflücken keine Pflanzen.
  • Wir sammeln Pilze nur in den dafür vorgesehenen Zonen.
  • Wir nehmen unseren Abfall wieder nach Hause.

Was heisst das für die Besuchenden?

Schutzverordnung

Die Schutzverordnungen definieren und regeln die fünf Zonierungen innerhalb der Thurauenperimeters, um ein möglichst konfliktfreies Miteinander zwischen Mensch und Natur zu ermöglichen.

Zone I:
Naturschutzzone

Langfristiger Erhalt und Entwicklung der schutzwürdigen Gebiete als Lebensraum seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie dem Schutz der Landschaft.

Zone IVA:
Waldschutzzone

Langfristiger Erhalt und Entwicklung wertvoller Waldbestände und insbesondere naturnaher Auenwälder als artenreiche Lebensräume für seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Das Naturwaldreservat wird nicht bewirtschaftet.

Zone VIA:
Erholungszone

Extensive Erholungsnutzungen wie Baden, Campen und Grillen ist erlaubt. Leinenpflicht für Hunde vom 1. April bis am 31. Juli.

Zone IX:
Fluss- und Uferschutzzone

Langfristiger Erhalt und Entwicklung von naturnahen Fliessgewässern und Ufern mit Kies- und Sandbänken und wertvollen Uferanrissen.

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