Drohnenverbot in den Thurauen
Drohnenverbot in den Thurauen
Störung mit Folgen
Eine Drohne taucht hinter dem Schilfgürtel auf. Der eben noch auf der Kiesbank ruhende Flussregenpfeifer fliegt auf, weitere Vögel tun es ihm gleich. Erst nach längerer Zeit kehrt wieder Ruhe ein. Drohnen können Vögel und andere wildlebende Tiere beunruhigen oder stören. Flucht und Angriffs- bzw. Verteidigungs-Reaktionen des Reviers können Stress und damit zusätzlichen Energieverbrauch bei den betroffenen Tieren auslösen. Störungen in der Brutzeit und in der Nähe von Rückzugsräumen können sogar die Fortpflanzung und damit das Überleben der Tiere gefährden.
Die Schutzordnung
Für das Auengebiet ist die entsprechende kantonale Schutzverordnung von 2011 bzw. 2017 des Kantons Zürich massgebend. So sind unter den Schutzanordnungen für die Zone I (Naturschutzzone), die Zone IVA (Waldschutzzone) und für die Zone IX (Fluss- und Uferschutzzone) alle Tätigkeiten verboten, die wild lebende Tiere stören.
Deshalb sind Drohnen im gesamten Gebiet der Thurauen verboten.
Weiterführende und detaillierte Informationen zu entsprechenden nationalen Rechtsgrundlagen bzw. zur kantonalen Schutzverordnung sind unter folgenden Links verfügbar:
> BAZL – Regeln und allgemeine Fragen zu Drohnen
> Schutzverordnung des Auengebiets Eggrank-Thurspitz von nationaler Bedeutung
> Schutzverordnung des Auengebiets Eggrank-Thurspitz von nationaler Bedeutung, Änderungen vom Jahr 2017